Kooperationspartner

Satzung - Arbeitskreis Humane Architektur e.V. AHA!

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Humane Architektur.

1.2 Sitz des Vereins ist Hannover.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
Gerichtsstand ist Hannover.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist

- die Erforschung des Zusammenhangs von menschlichem Verhalten und gebauter Umwelt,
- die Verbreitung vorhandener Erkenntnisse über den Zusammenhang von
menschlichem Verhalten und gebauter Umwelt,
- die Förderung einer stärkeren Berücksichtigung sozialer Belange in der Baupraxis.


2.2 Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

- Durchführung von Forschungsprojekten über den Zusammenhang von menschlichem
Verhalten und gebauter Umwelt,
- Organisation und Durchführung von Seminaren und Tagungen zu Themen
menschenwürdiger Architektur- und Stadtplanung,
- Veröffentlichung von Planungsempfehlungen und Stellungnahmen zu aktuellen
Bauaufgaben und Architektur-Tendenzen,
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung auf
nationaler und internationaler Ebene.
- Verbreitung und Weiterentwicklung von Ideen und Konzepten für bedürfnisgerechte
Wohnangebote für alte und behinderte Menschen
- Aufbau und Weiterentwicklung von Beratungsangeboten für ältere und behinderte
Menschen bezüglich ihrer Wohnsituation
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§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.

4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (Mitgliedsbogen) an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann innerhalb eines Monats (Poststempel) Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet nach Anhörung abschließend.

4.3 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung derselben.

4.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende. Der Vorstand wird ermächtigt, ausnahmsweise auch die Kündigungsfrist abzukürzen oder auch den sofortigen Austritt zuzulassen.

4.5 Bei vorliegenden wichtigen Gründen ist auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Ausschluss möglich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in begründeter Form bekannt zu machen.

4.6 Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder aus dem Verein ausgeschlossen wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben die Vereinsunterlagen sofort an den Verein oder an von ihm beauftragte Dritte herauszugeben.


§ 5 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand einen Nachlass gewähren.

5.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Juristische Personen haben rechtzeitig schriftlich zu erklären, welche natürliche Person sie vertreten wird.

5.3 Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an.

5.4 Die Mitglieder sind berechtigt, vorhandene Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Entsprechende Nutzungsordnungen können vom Vorstand erlassen werden.


§ 6 Organe

6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt zusammen
- turnusmäßig einmal im Jahr
- auf Beschluss des Vorstandes
- wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angebe von Gründen schriftlich beim
Vorstand beantragt.

7.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind 3 Wochen vorher anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.

7.3 Hauptamtliche oder überwiegend für den Verein tätige Mitarbeiter sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Ihre Anregungen und Bedenken sind in die Beschlüsse einzubeziehen.

7.4 Die Tagesordnung wird vom Vorstand zusammengestellt. Rechtzeitig eingehende Anträge der Mitglieder werden berücksichtigt. Die Tagesordnung wird zu Beginn entsprechend ergänzt und beschlossen.

7.5 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann ein anderer Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

7.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied verlangt.

7.8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Festlegung der grundsätzlichen Aktivitäten des Vereins
- Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl von 1 RechnungsprüferIn
- Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den
Rechnungsabschluss, Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die freiwillige Auflösung des
Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung


§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und maximal 3. Personen.

8.2 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandmitglieder jeweils für 1 Jahr. Bei Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt

8.3 Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (natürliche Personen). Die Wiederwahl ist zulässig.

8.4 Die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Zur Vertretung des Vereins nach außen ist jedes Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich allein befugt. Allen Mitgliedern des Vorstandes wird gestattet, im Namen des Vereins mit sich selbst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. 

8.5 Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. 

8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

8.7 Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Zusammenstellung der Tagesordnung
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, außer im Falle
der Auflösung.
- Anstellung und Kündigung von für den Verein tätigen MitarbeiterInnen

8.8 Der Vorstand kann nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Teile seiner Arbeit an andere Vereinsmitglieder oder Beschäftigte des Vereins delegieren. Dies betrifft auch die Vertretung des Vorstands in Rechtsgeschäften. Vertreter des Vorstands sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Ihre Anregungen und Bedenken sind bei der Beschlussfassung des Vorstands zu berücksichtigen.

8.9

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

8.10 Der Vorstand haftet dem Verein bei Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 9 Beurkundung

9.1 Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Verfasserin bzw. dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

9.2 Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.


§ 10 Satzungsänderung

10.1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

10.2 Satzungsänderungen müssen in der Einberufung der Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut (vorher/nachher) enthalten sein. Redaktionelle Änderungen oder inhaltliche Neuformulierungen durch die Mitgliederversammlung sind möglich.


§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

11.2 Für die zur Auflösung notwendigen Beschlüsse ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden notwendig.

11.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

11.4 Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden